AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für gärtnerische Arbeiten

I. Bepflanzung

1. Sofern Bepflanzungen im Einzelfall konkret beauftragt werden, sind diese,
soweit nach der Witterung möglich, bis zu dem vertraglich vereinbarten
Regelzeitpunkt vorzunehmen. Ist bis zu diesem Zeitpunkt witterungsbedingt
eine Leistung nicht möglich, ist diese spätestens innerhalb von 4 Wochen
nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen.

2. Sofern Bepflanzungen im Rahmen eines Jahrespflegevertrages regelmäßig
vorzunehmen sind, sind diese jeweils innerhalb der im Vertrag
vorgesehenen Zeitrahmen durchzuführen.

3. Sofern keine bestimmten Pflanzen vereinbart sind, wählen wir für den
Standort geeignete, jahreszeitliche Pflanzen aus.

4. Das Anwachsen der Bepflanzung hängt von einer sach- und fachgerechten
nachfolgenden Pflege, insbesondere auch Bewässerung ab. Wenn diese
nicht im Rahmen eines Pflegevertrages durch uns durchgeführt wird, so
weisen wir den Kunden darauf hin, dass dieser selbst für eine sach- und
fachgerechte Pflege zu sorgen hat. Für Schäden, insbesondere auch das
mangelhafte Anwachsen, die aus einer mangelnden Pflege des Kunden
herrühren, können wir nicht haftbar gemacht werden.

II. Grabpflege

1. Im Rahmen eines Grabpflegevertrages erbringen wir folgende Leistungen:
Säubern der Grabstätte, freihalten von Unkraut, Rückschnitt der Pflanzen,
Gießen und Düngen sowie Bepflanzungen gemäß Vereinbarung.
Folgende sind nur dann Gegenstand von Grabpflegeverträgen,
wenn sie gesondert vereinbart werden:
a) Jahreszeitbepflanzungen
b) Sonstige Bepflanzungen (z. B. zu Feier-/Gedenktagen)
c) Gestecke, Kränze und sonstiger Grabschmuck

2. Im Rahmen des Grabpflegevertrages erbringen wir unsere vorgenannten
Leistungen regelmäßig soweit ortsüblich und aus fachmännischer Sicht
erforderlich. Es kann aber auch im Rahmen des Pflegevertrages nicht
ausgeschlossen werden, dass aufgrund besonderer Witterungsumstände oder
Wildeinwirkungen zu Schäden an Pflanzen oder Grabeinrichtungen kommt,
solche Schäden stellen keine Mängel unserer Leistung dar, soweit sie bei
regelmäßiger Pflege im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung nicht zu
vermeiden waren

3. Grabvasen, Schalen, sonstige Pflanzgefäße und Ähnliches, die sich auf dem
Grab befinden, werden von uns auf dem Grab belassen. Eine Haftung
unsererseits für etwaige Schäden an derartigen Gegenständen sind
vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in der Ziffer X ausgeschlossen.

4. Sofern sich auf dem Grab bepflanzte Pflanzengefäße befinden, mit deren
Bepflanzung und Pflege wir nicht ausdrücklich beauftragt sind, sind diese
von uns nicht zu pflegen oder zu bewässern. Für derartige Bepflanzungen
haften wir – vorbehaltlich einer konkreten Beauftragung- nicht.

5. Wenn wir insofern nicht ausdrücklich beauftragt sind, gehört das Abräumen
von Pflanzengefäßen, Vasen, Kränzen, Gestecken und ähnlichem nicht zum
Leistungsumfang. Wir werden diese mangels einer ausdrücklichen
Vereinbarung auf der Grabstelle belassen. Wir sind jedoch befugt, Kränze,
Gestecke und sonstige Pflanzen zu entfernen, wenn diese verwelkt sind.

III. Gesondert zu vereinbarende Leitungen bei Grabpflegen

1. Folgende Leistungen sind nicht Gegenstand von Bepflanzungs- oder
Grabpflegeverträgen, sondern müssen gesondert vereinbart werden:
a) Grabsteine und Einfassungen
b) Grabsteinreinigung
c) Beseitigung von durch Dritte verursachten Schäden
(z.B. Vandalismus)
d) Sonderleistungen nach Bestattungen
e) Behebung von Senkschäden

IV. Abnahme

1. Leistungen im Rahmen der Erst- oder Neuanlage sowie sonstige einmalige
Leistungen werden im Rahmen eines Werkvertrages erbracht. Gemäß § 640
BGB ist der Kunde zur Abnahme unserer Leistungen verpflichtet. Wir
können daher nach Erbringung der jeweiligen Leistungen den Kunden
hiervon informieren und ihm eine Frist zur Abnahme setzen, wenn der
Kunde nicht binnen dieser Frist zur Abnahme abnimmt, gilt unsere Leistung
dennoch als abgenommen. Hierauf werden wir den Kunden bei der
jeweiligen Fristsetzung hinweisen.

V. Gewährleistung

1. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren
innerhalb von einem Jahr

2. Macht der Kunde fristgemäß und berechtigt Mängel geltend, so sind wir
zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder neue
Werkleistung) verpflichtet. Weitere Rechte stehen dem Kunden erst dann
zu, wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt.

3. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von uns zu vertretender
Mängel sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Ziffer X.
ausgeschlossen.

4. Die Beschränkungen unserer Gewährleistung gelten nicht, wenn wir
Mängel arglistig verschweigen oder wenn wir eine Garantie für die
Beschaffenheit unserer Leistung übernommen hätten.

VI. Garantie

1. Sämtliche Beschreibungen und Definitionen von Leistungsumfängen durch
uns sind reine Beschreibungen. Es handelt sich dabei in keinem Falle um
die Übernahme von Garantien für die Beschaffenheit unserer Leistungen.
Eine Garantie im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn ausdrücklich
abgegeben und als solche bezeichnet wird.

VII. Laufzeit des Vertrags/Verlängerung

1. Sofern der Vertrag nicht nur hinsichtlich einzelner Leistungen geschlossen
wird, läuft der Vertrag über ein Jahr. Beginnt der Vertrag unterjährig, läuft
er bis zum Ende des folgenden Jahres.

2. Der Vertrag verlängert sich sodann jeweils um ein Jahr, wenn er nicht
spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit beziehungsweise des
jeweiligen Verlängerungsjahres gekündigt wird.

VIII. Wechsel des Vertragspartners

1. Wenn Verträge nicht auf einmalige Leistungen gerichtet sind, sondern auf
längere Zeit laufen, so sind wir berechtigt, unsere Stellung auf einen
anderen Gärtner zu übertragen, und zwar
a) auf den Betriebsinhaber, der bei einer Neugründung in Frage kommt.
b) auf den Betriebinhaber, der bei einer Betriebsumstruktuierung in Frage
kommt.
c) auf einen sonstigen ortsansässigen Gärtner, wenn wir unseren Betrieb
einstellen.
In diesen Fällen werden Wir den Kunden vorher benachrichtigen. Dem
Kunden steht in diesem Fall – unbeschadet seines ordentlichen
Kündigungsrechts- ein außerordentliches Kündigungsrecht zu dem
Zeitpunkt zu.

IX. Berechnung/Zahlung/Preisanpassung

1. Bei Verträgen, die auf einmalige Leistungserbringung gerichtet sind, ist
unsere Vergütung mit Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, jeweils
nach Fertigstellung von einzelnen Leistungen dieses mittels Teilrechnungen
abzurechnen.

2. Bei längerfristigen Verträgen sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise
nach billigem Ermessen den geänderten Kosten anzupassen. Eine
Preisanpassung erfolgt jeweils nur zu Beginn eines neuen Jahres.

3. Unabhängig von Preisanpassungen gemäß Ziffer IX. 2. sind wir nach
Ablauf des ersten Jahres berechtigt, bei Erhöhungen der gesetzlichen
Umsatzsteuer die entsprechende Erhöhung an den Kunden weiterzugeben.
Eine entsprechende Preiserhöhung erfolgt jeweils nur zu Beginn eines
neuen Jahres.

X. Schadensersatz

1. Wir haften gemäß den gesetzlichen Vorschriften,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen eines unserer
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen.

XI. Haftungsausschlüsse

1. Bei Grabanlagen: Für Veränderungen an einer Grabstätte, insbesondere das
Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, haften wir
Grundsätzlich nicht, es sei denn, dies wäre von uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

2. Für die Sicherheit der Grabsteine ist alleine der Kunde verantwortlich. Wir
übernehmen nicht die dem Kunden obliegende Verkehrssicherheitspflicht.
3. Kommt es durch Ereignisse im Sinne der Ziffer XI. 1. zu Schäden an der
von uns durchgeführten Bepflanzung, so haben wir diese nicht zu vertreten.

XII. Einbeziehung neuer AGB

1. Sofern wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukünftig ändern,
können wir diese dem Kunden übersenden und ihn auffordern, einer
Einbeziehung dieser neuen AGB in den bestehenden Vertrag zuzustimmen.

2. Die Zustimmung gilt als erteilt und die neuen AGB werden für die Zukunft
Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde der Einbeziehung nicht
innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Aufforderung und Übersendung der
neuen AGB widerspricht. Hierauf werden wir den Kunden bei Übersendung
hinweisen. Widerspricht der Kunde, so bleibt der Vertrag zu den bisherigen
Bedingungen bestehen.

XIII. Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. Die
Vertragsparteien sind dann verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu
ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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